Umsetzungsstand § 41 Freileitungen
Hintergrund
Mittelspannungsfreileitungen stellen für bestimmte Vogelarten eine Gefahr dar, weil deren Körpergrößen bzw. Flügelspannweiten im Bereich der Isolationsabstände der einzelnen Leitungsstränge liegen. Landet ein Vogel auf einem solchen Mast, kann er mit seinem Körper bzw. seinen Flügeln sowie über einen Kotstrahl die Abstände zwischen einem Leiter und den geerdeten Teilen oder zwei spannungsführenden Teilen überbrücken. Dies führt zum Stromschlag und starken Verbrennungen, was in den meisten Fällen mit dem Tod des Vogels einhergeht. Zu den besonders durch elektrischen Stromschlag gefährdeten Vögeln zählen in Deutschland Störche, Greifvögel und Eulen, auf deren Schutz die Sicherungsmaßnahmen insbesondere ausgerichtet sind. Daneben verunglücken Vögel auch bei Kollisionen mit den Leitungen, wobei hiervon besonders Hochspannungsleitungen betroffen sind. Die Gefahr ist bei schlechter Sicht besonders hoch.
Ein Meilenstein für den Vogelschutz war die in 1985 in der BRD eingeführte DIN VDE 0210 (VDE 0210): 1985-12. Nach dieser Norm sollen alle „Bauteile der Starkstrom-Freileitung so ausgebildet werden, dass den Vögeln keine Sitzgelegenheit“ geboten wird. Seit 2002 ist der Vogelschutz an Mittelspannungsleitungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in § 41 verankert.
§ 41 BNatSchG in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBI. S. 3154) geändert worden ist.
Vogelschutz an Energiefreileitungen
1Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen Stromschlag geschützt sind. 2An bestehenden Masten und technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln sind bis zum 31. Dezember 2012 die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen. 3Satz 2 gilt nicht für die Oberleitungsanlagen von Eisenbahnen.
Mit der VDE-Anwendungsregel (VDE-AR-N 4210-11) von 2011 wurde die gesetzlich verankerte Plicht zum Vogelschutz erstmals durch bundesweit einheitliches und verbindliches Regelwerk zur technischen Umsetzung ergänzt.
Projektübersicht
2013 wurden wir vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft sowie dem Sächsischen Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und Geologie beauftragt, den Ist-Zustand der Umsetzung von § 41 BNatSchG auf Grundlage der VDE-Anwendungsregel im Freistaat Sachsen zu bestimmen.
Für eine hinreichend große Stichprobe wurden 80 Untersuchungsflächen der Betreiber MITNETZ und ENSO zufällig ausgewählt. Auf diesen Flächen wurden insgesamt ca. 1.000 Masten kontrolliert. Es wurden dabei zwei Kriterien unterschieden. Zuerst wurde betrachtet, ob die Masten Vogelschutzmaßnahmen aufweisen. Anschließend wurde bestimmt, wie „sicher“ die umgesetzten Maßnahmen in Hinblick auf den Vogelschutz sind.
Als Ergebnis zeigte sich, dass an mehr als 80 % der untersuchten Masten Vogelschutzmaßnahmen durchgeführt worden waren. Jedoch waren davon lediglich 33 % als wirklich „sicher“ für die Vögel einzustufen. Häufig waren nicht alle technischen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden oder die Durchführung war als mangelhaft anzusehen.
Somit blieb der Umsetzungsstand gemäß den Vorgaben der VDE-Anwendungsregel im Jahr 2013, trotz der hohen Bereitschaft der Betreiber zur Umsetzung von § 41 BNatSchG, hinter den grundsätzlichen Erwartungen zurück. Angesichts der Tatsache, dass bei gefährdeten Vogelarten der Verlust auch einzelner Tiere schwerwiegende Konsequenzen für lokale Populationen nach sich ziehen kann, bestand zum Zeitpunkt der Untersuchung noch immer dringender Handlungsbedarf in diesem Bereich. Möglicherweise hat sich die Situation mittlerweile verbessert.
Weitere Informationen:
Auf der Internetseite des NABU gibt es weitere Informationen zum Thema Stromtod sowie eine Möglichkeit zur Meldung von Leitungsopfern.